Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, die Einordnung des Doppelstabmattenzauns (inkl. Sichtschutz) in die Siedlung, das Ortsbild und dessen Vereinbarkeit mit der Baugruppe erstmals vorzunehmen. Es erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG).