b) Vorliegend erweist sich die Sache als nicht entscheidreif. Der Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin ist die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern, ob sie am Baugesuch für den bestehenden Zaun inkl. Plastikbehang festhalten oder ob sie das Baugesuch durch andere Sichtschutzelemente ergänzen möchte. Sodann ist die Materialisierung des allfälligen Sichtschutzes zu prüfen. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, die Einordnung des Doppelstabmattenzauns (inkl. Sichtschutz) in die Siedlung, das Ortsbild und dessen Vereinbarkeit mit der Baugruppe erstmals vorzunehmen.