inwieweit eine Auseinandersetzung mit der Lage des Zauns in einer Baugruppe und eine Beurteilung durch die Fachberatung der Gemeinde (Art. 15 GBR) stattgefunden hätte. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde in ästhetischer Hinsicht nicht abgeklärt hat, ob die Materialisierung inkl. Plastikbehang für den gesamten Zaun den Vorgaben des GBR genügt. Die entsprechenden Vorbehalte der Beschwerdeführenden erweisen sich somit als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. 5. Rückweisung