Ein 23 m langer Doppelstabmattenzaun mit ganzflächiger Plastikbedeckung ist ungewöhnlich und unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres befriedigend. Der vorinstanzliche Entscheid setzt sich jedoch in keiner Weise mit der Einordnung des umstrittenen Zauns in die Siedlung bzw. in das Ortsbild auseinander, obwohl die Beschwerdeführenden die fehlende Einordnung bereits in ihrer Einsprache geltend gemacht haben.28