d) Laut Baureglement müssen Bauten und Anlagen eine «gute Gesamtwirkung» erzielen und haben die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes zu beachten; gleiches gilt für die Aussenraumgestaltung (Art. 10 Abs. 1 und 2 GBR). Insbesondere die Aussenraumgestaltung, zu der gemäss dem Kommentar zum GBR27 auch Einfriedungen gehören, muss sich gut in die Siedlung bzw. in das Ortsbild einordnen (Art. 14 Abs. 1 GBR). Ein 23 m langer Doppelstabmattenzaun mit ganzflächiger Plastikbedeckung ist ungewöhnlich und unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres befriedigend.