c) Gemäss Baugesuch der Beschwerdegegnerin verfügt der Zaun über Betonfundamente und ist als «Doppelstabmattenzaun» in der Farbe grau vorgesehen.23 Die einzelnen Stabmattenflächen sind gemäss Fotos zur Baubewilligung durch Pfosten segmentiert und ganzflächig mit Plastikfolie bedeckt, was dem aktuellen Zustand entspricht.24 Laut Baubewilligung wird ausdrücklich der "bestehende Zaun" und damit die 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4, 4a und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5 23 Vorakten, Formular 1.0, pag. 7