So bestimmt Art. 14 GBR, dass die "Gestaltung der privaten Aussenräume (Anordnung und Gestaltung der Gärten, Vorplätze und Hauszugänge, Wahl der Bepflanzung)" so zu gestalten ist, dass sich "eine gute Einordnung in die Siedlung bzw. Ortsbild ergibt" (Abs. 1). Dazu ist dem Baugesuch "ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungselemente" einzureichen (Abs. 2).