10 GBR, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind unter anderen "die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes", "Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen" sowie "die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum" zu berücksichtigen (Abs. 2). Besondere Vorschriften gelten zudem für die Aussenraumgestaltung. So bestimmt Art.