c) Einwirkungen, die durch zonenkonforme, den baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechende Bauten verursachen, wie beispielsweise die Beschattung, müssen geduldet werden.20 Vom öffentlichen Baurecht zu unterscheiden ist das private Nachbarrecht und dessen Immissionsschutz (Art. 684 ff. ZGB). Soweit die Beschwerdeführenden die Abwehr von Besitzesstörungen geltend machen (Hitzestau, Eingehen der Rosenstöcke), hat diese wie erwähnt auf zivilrechtlichem Weg gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB zu erfolgen. 4. Ästhetik