b) Nach Art. 22 Abs. 3 BauV19 dürfen Hochhäuser bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Der umstrittene Zaun gilt unbestrittenermassen nicht als Hochhaus im Sinn von Art. 20 Abs. 1 BauG. Für andere Bauten und Anlagen enthält die Baugesetzgebung keine Vorschriften über die zulässige Beschattung.