g) Bezüglich des Zaunabschnitts B, der ausserhalb des Grenzbaurechts liegt, hat die Gemeinde im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet, dass der Zaun entweder auf die Höhe von 1,20 m herabzusetzen oder um die Mehrhöhe von der Grundstückgrenze zurückzuversetzen ist.18 Diese Anordnung ist im vorliegenden Verfahren nicht angefochten. Der Standort und die Höhe des Zaunabschnitts B sind somit nicht umstritten. 14Baureglement der Einwohnergemeinde Wynau vom 26. September 2010, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 14. Juli 2011 (GBR) 15 Baureglement der Einwohnergemeinde Wynau, a.a.O., S. 2