79 bis 79o des bernischen EG zum ZGB regeln unter anderem die Grenzabstände für Bauten und vorspringende Bauteile, für Brandmauern, Stützmauern und Einfriedungen. Gemäss Art. 79k EG ZGB dürfen Stützmauern und Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe an die Grenze gestellt werden. Einfriedungen mit Grenzbaurecht sind auch höher zulässig. Insoweit der umstrittene Zaun im Bereich A liegt und damit über ein Grenzbaurecht verfügt, ist sein Standort auf der Parzellengrenze nicht zu beanstanden.