f) Das Baureglement der Gemeinde Wynau14 enthält keine Bestimmungen über die Zulässigkeit und Masse von Stützmauern und Einfriedungen. Das Baureglement weist in der Rubrik «Lesehilfe» zwar auf die selbständige Bedeutung des privaten Baurechts und dessen selbständige Anwendbarkeit hin.15 Dies stellt keine explizite Übernahme der zivilrechtlichen Bestimmungen in das Baureglement dar. Es besteht somit eine Lücke. Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das Normalbaureglement als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält (Art.