Insoweit sich der Zaun aber im Bereich B befindet, gilt das Grenzbaurecht nicht und es liegt auch kein entsprechendes Einverständnis der Nachbarn vor. Die Beschwerdegegnerin ist daher verpflichtet worden, diesen Teil des Zauns entweder auf eine Höhe von 1,20 m herabzusetzen oder gemäss den Vorgaben von Art. 79k EG ZGB um das Mass der Mehrhöhe von der gemeinsamen Grenze zurückzuversetzen. Die Anwendung von Plan Nr. 580 ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden als massgebende Grundlage nicht zu beanstanden. Die daraus gezogenen Berechnungen 13 Vgl. Vorakten, pag. 18 RA Nr. 110/2018/126 7