e) Die Gemeinde hat aus dem Plan Nr. 580 bestimmt, dass der Grenzbereich zwischen den beiden Parzellen in einen Bereich A eingeteilt ist, der eine Länge von 21.85 m aufweist, was 63.65 % der gesamten Grundstückgrenze entspricht. Für den Bereich B (gelb markiert) resultiert daraus eine Länge von 12,48 m, was prozentual 36,35 % entspricht. Soweit der nachträglich erstellte Zaun im Bereich A liegt, ist er durch das Grenzbaurecht gemäss Grundbuchbeleg abgedeckt. Insoweit sich der Zaun aber im Bereich B befindet, gilt das Grenzbaurecht nicht und es liegt auch kein entsprechendes Einverständnis der Nachbarn vor.