In der Höhe werde das Grenzbaurecht nicht beschränkt. Es müssten die Bauvorschriften der Gemeinde eingehalten werden. Die Gemeinde kenne keine kommunalen Vorschriften bezüglich Einfriedungen. Ab einer Höhe von 1,20 m seien diese nach Art. 6 BewD baubewilligungspflichtig. Gemäss Art. 79k EG ZGB10 dürften Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen seien um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3,0 m. Soweit der Zaun im Bereich der Dienstbarkeit (Grenzbaurecht) liegt, wurde die Einsprache als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen.