c) Gemäss Entscheid der Gemeinde besteht auf der Grenze zwischen den Parzellen Wynau Grundbuchblatt Nrn. D.________ und E.________ ein Grenzbaurecht. Dieses sei "mit karmin Farbe" auf eine bestimmte Strecke beschränkt worden. Aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit gehe nicht hervor, wie lange die Strecke der Dienstbarkeit effektiv sei. Aufgrund der eingezeichneten Strecke werde festgestellt, dass das Grenzbaurecht auf einer Länge von 63,65 % Prozent der gemeinsamen Grenze eingetragen worden sei. Die gesamte Grenze weise eine Länge von 34,33 m auf; entsprechend bemesse sich das Grenzbaurecht auf eine Strecke von 21,85 m. In der Höhe werde das Grenzbaurecht nicht beschränkt.