Sie bestreiten insbesondere die Grundlage bzw. den Bestand des Grenzbaurechts und stören sich an der Höhe, dem Schattenwurf und daran, dass der Zaun mit Plastik6 bzw. schmutzigen Tüchern7 bedeckt sei. Damit vermögen sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung knapp zu genügen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Zaun führe zu Hitzestau und Eingehen der Pflanzen8, handelt es sich um die Abwehr von Besitzesstörungen, die auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat. Auf die ansonsten form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zaun Bereich A, Grenzbaurecht