20a VRPG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit zur formellen und inhaltlichen Nachbesserung der Beschwerdeschrift gegeben. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids kaum auseinander. Aus ihren Eingaben ergibt sich jedoch zumindest sinngemäss, weshalb der umstrittene Zaun insgesamt nicht bewilligungsfähig sein soll. Sie bestreiten insbesondere die Grundlage bzw. den Bestand des Grenzbaurechts und stören sich an der Höhe, dem Schattenwurf und daran, dass der Zaun mit Plastik6 bzw. schmutzigen Tüchern7 bedeckt sei.