b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG4 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Mangelhafte Eingaben können zwar verbessert werden, Antrag und Begründung jedoch nur innerhalb der Rechtsmittelfrist. An Laieneingaben sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen.5 Rechtliche Überlegungen sind nicht notwendig, denn die Behörde hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 20a VRPG).