Bezüglich der bestehenden Dienstbarkeit legt sie dar, dass die von den Beschwerdeführenden genannte Dienstbarkeit "durch eine neue ersetzt wurde". Auf der gemeinsamen Grenze bestehe ein Grenzbaurecht, welches auf eine bestimmte Strecke beschränkt sei. Im Übrigen sei die Einsprache als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen worden. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen