3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und verweist auf den Entscheid der Gemeinde. Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 darauf hin, dass der Bauentscheid lediglich den neuen Zaun umfasse und keine weiteren Bauten und Anlagen zu beurteilen seien. Bezüglich der bestehenden Dienstbarkeit legt sie dar, dass die von den Beschwerdeführenden genannte Dienstbarkeit "durch eine neue ersetzt wurde".