Mit Bauentscheid vom 7. September 2018 erteilte die Gemeinde dem Zaun nachträglich die teilweise Baubewilligung. Bewilligt wurde der Zaun, soweit dieser im Bereich der eingetragenen Dienstbarkeit (Grenzbaurecht) steht (Ziff. 1.1). Soweit dieser nicht im Bereich der eingetragenen Dienstbarkeit liegt, wurde von der Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gefordert. Der Beschwerdegegnerin wurde folgendes auferlegt: " 1.2 Der Zaun ausserhalb der Dienstbarkeit (Grenzbaurecht) muss im gelb eingezeichneten Bereich B innert 4 Monaten nach Rechtskraft der Baubewilligung wie folgt angepasst werden: a)