1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Grindelwald vom 3. August 2018 wird bestätigt. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/123 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'747.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.