Die Vorinstanz hat den entsprechenden Befürchtungen des Beschwerdeführers im Bauentscheid hinreichend Rechnung getragen. Zum einen hat sie angeordnet, dass vor Baubeginn Rissaufnahmen zu erstellen sowie vor und nach dem Umbau eine Gängigkeitsprüfung der Fenster und Türen durchzuführen seien, zum anderen hat sie die Rechtsverwahrung des Beschwerdeführers im Bauentscheid ausdrücklich angemerkt. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 4. Kosten