fachlich abgestützten Ausführungen der I.________ AG unzutreffend sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Es sind somit keine Anhaltspunkte vorhanden, dass bei einer Einhaltung der Regeln der Baukunde die Stabilität des Mehrfamilienhauses gefährdet wäre. Weitere Abklärungen oder eine Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz sind deshalb nicht erforderlich. Allfällige durch die Bautätigkeit verursachte Schäden an der Stockwerkeinheit des Beschwerdeführers wären auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Befürchtungen des Beschwerdeführers im Bauentscheid hinreichend Rechnung getragen.