Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Verpflichtung auf die Einhaltung der Regeln der Baukunde nicht ausreicht. Gemäss Bericht der I.________ AG hat der kleinräumige Umbau im südöstlichen Teil des Untergeschosses keinen Einfluss auf die Gesamtstabilität des Hauptgebäudes. Im Falle einer späteren Gebäudestabilisierung seien im Bereich des Umbaus keine weiteren Massnahmen nötig. Im Falle einer späteren Gebäudeanhebung seien allenfalls gewisse stabilisierende Zusatzmassnahmen erforderlich, deren Kosten die Beschwerdegegnerschaft zu tragen hätte. Inwiefern die