Das öffentliche Baurecht beschränkt sich somit grundsätzlich darauf, die Bauherrschaft auf die bereits gestützt auf das Privatrecht und das Strafrecht geltenden Regeln der Baukunde zu verweisen. Darunter sind die Massnahmen zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis und nach den Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, deren es nach seiner Zweckbestimmung bedarf. Das Befolgen dieser Regeln kann im Allgemeinen nicht schon im Voraus im Baubewilligungsverfahren geprüft werden.14 Die Beschwerdegegnerschaft hat die nach den Umständen erforderlichen