Gemäss Art. 62 Abs. 1 GBR12 sind in den Rutsch-, Lawinen- und Überschwemmungsgebieten, die in der geomorphologischen Gefahrenkarte von Grindelwald der Gefahrenstufe 3 oder 2 zugeordnet sind, bei Neu- und Umbauten und bei den Erschliessungsanlagen die notwendigen sichernden Massnahmen in allseits genügendem Umfang zu treffen. In Rutschgebieten müssen alle Baueingaben ein geologisches Gutachten enthalten. Die Baupolizeibehörde ist befugt, zusätzliche Abklärungen anzuordnen (Art. 62 Abs. 2 GBR).