Der Grundeigentümerschaft bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist (Art. 6 Abs. 6 BauG). Das BauG bestimmt somit ausdrücklich, dass die nötigen Abklärungen über Naturgefahren vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen müssen. Deshalb sind Baugesuche in blauen Gefahrengebieten der zuständigen Fachstelle zu unterbreiten (Art. 22 Abs. 1 Bst. f RA Nr. 110/2018/123 9 BewD11). Diese beurteilt, ob Naturgefahren bei Baugesuchen sachgerecht berücksichtigt worden sind.