Für das Mehrfamilienhaus gilt deshalb die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG. Es darf unterhalten, zeitgemäss erneuert und soweit dadurch seine Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Bauliche Veränderungen, die darüber hinausgehen sind nur zulässig, wenn gleichzeitig die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden. Der Grundeigentümerschaft bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist (Art. 6 Abs. 6 BauG).