b) Es ist unbestritten, dass das Baugrundstück sich in einem blauen Gefahrengebiet für Rutschungen befindet. Nach Art. 6 Abs. 2 BauG dürfen Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Anders als bei den roten Gefahrengebieten (Art. 6 Abs. 1 BauG) enthält die Bestimmung zu den blauen Gefahrengebieten keine speziellen Bestimmungen über Umbauten und Zweckänderungen. Für das Mehrfamilienhaus gilt deshalb die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3