von Art. 647e Abs. 2 ZGB bzw. gemäss § 26 Ziff. 2 des Reglements erfüllt sein. Daraus folgt, dass die zivilrechtliche Zulässigkeit nicht völlig ungewiss ist. Die fremdrechtlichen Verhältnisse sind somit – wenn überhaupt – höchstens unklar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach einer vorfrageweisen Prüfung zum Schluss kam, dem Vorhaben stünden keine zivilrechtlichen Hindernisse entgegen, und auf das Baugesuch eintrat. 3. Statik