Es liegt somit ein qualifiziertes Mehr vor. Da sich die Beschwerdegegnerschaft bereit erklärt hat, die übrigen Stockwerkeigentümerinnen und - eigentümer für allfällige Beeinträchtigungen während der Bauzeit zu entschädigen und sämtliche Kosten für das Bauvorhaben zu übernehmen, dürften wohl die Voraussetzungen 10 Vgl. dazu BGE 141 III 357 E. 3.3, mit Hinweisen RA Nr. 110/2018/123 7