Gemäss Reglement ist das Baugrundstück in neun Stockwerkeinheiten aufgeteilt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Einheit mit einer Wertquote von 137/1000 (Grundstück G.________-3) und der Beschwerdegegner 1 ist Eigentümer einer Einheit mit einer Wertquote von 173/1000 (Grundstück G.________-1). Eine Einheit umfasst die Doppelgarage im Erdgeschoss mit einer Wertquote von 20/1000 (Grundstück G.________- 9); diese ist dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 bzw. deren Stockwerkeinheiten je zur Hälfte zugeteilt.