d) Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben nicht nur das Sonderrecht der Beschwerdegegnerschaft betrifft, da es auch Auswirkungen auf tragende Wände und die Fassadengestaltung hat. Da die geplanten baulichen Massnahmen im ausschliesslichen Individualinteresse der Beschwerdegegnerschaft stehen, sind sie aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös im Sinn von Art. 647 ZGB anzusehen.10