712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), sind die Bestimmungen über das Miteigentum zu beachten (vgl. Art. 712g Abs. 1 ZGB). Danach können notwendige bauliche Massnahmen mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen (vgl. Art. 647c ZGB). Nützliche bauliche Massnahmen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümerinnen und -eigentümer, die zugleich den grössten Teil der Sache vertritt (vgl. Art. 647d ZGB).