712b Abs. 1 ZGB). Will eine Bauherrschaft ein Bauvorhaben ausführen, das nur ihr Sonderrecht betrifft, benötigt sie deshalb keine unterschriftliche Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf dem Baugesuchsformular.9 Betrifft das Bauvorhaben jedoch Bauteile, die nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden können, wie beispielsweise Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen (vgl. Art. 712b Abs. 2 Ziff.