c) Da ein Stockwerkeigentümer gegen das Vorhaben opponiert, ist zu prüfen, ob die zivilrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht bloss unklar, sondern mit grösserer Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben erscheint.7 Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums. Die einzelnen Miteigentümerinnen und -eigentümer haben dabei das Sonderrecht, bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (vgl. Art 712a Abs. 1 ZGB8).