Das Bauvorhaben sehe zudem verschiedene Eingriffe in der Garage vor. Diese stehe im je hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1. Mangels Zustimmung des Beschwerdeführers könne dieses Bauvorhaben nicht realisiert werden. Deshalb sei auf das Baugesuch nicht einzutreten.