Die Stockwerkeigentümer hätten den verschiedenen Eingriffen in die gemeinschaftlichen Teile nicht in rechtlich gültiger Form zugestimmt. Es gebe keinen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft, der mit dem erforderlichen Quorum getroffen worden sei. Die Zustimmungserklärungen einiger Stockwerkeigentümer könnten einen formellen Beschluss nicht ersetzen. Im heutigen Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerschaft nicht berechtigt, das Bauvorhaben auszuführen, soweit es gemeinschaftliche Teile betreffe. Das Bauvorhaben sehe zudem verschiedene Eingriffe in der Garage vor.