a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle eine rechtlich gültige Zustimmung der Stockwerkeigentümer zum Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft. Die geplanten baulichen Massnahmen (neue Fenstertüren mit Eingriffen in der Fassade, Entfernen von tragenden Wänden, neues Tragsystem) würden nicht nur die im Sonderrecht stehende Eigentumswohnung, sondern auch gemeinschaftliche Teile des Gebäudes betreffen. Letztere dürften nicht ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft geändert werden. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und