b) Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Er ist deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Die BVE tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Zustimmung der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer