11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 4'300.–. Die Beschwerdegegnerin trägt ausserdem die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'937.10 (Art. 52 Abs. 1 BewD). c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter macht für die die Beschwerdeführerin 1 Parteikosten im Umfang von Fr. 5'472.90 geltend (Honorar Fr. 4'475.–, Auslagen Fr. 606.60, Mehrwertsteuer Fr. 391.30) und für den Beschwerdeführer 2 Parteikosten im Umfang von Fr. 5'201.50 (Honorar Fr. 4'225.–, Auslagen Fr. 604.60, Mehrwertsteuer Fr. 371.90).