55 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 3 RA Nr. 110/2018/121 28 8. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten entspricht das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung nicht. Es kann daher nicht bewilligt werden. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).