b) Der Beschwerdeführer 2 beanstandet zudem, dass er im Falle der Erstellung der vorgesehenen Aussenparkplätze sein Grundstück nicht mehr von Norden her anfahren könne. Er praktiziere die Anfahrt von Norden her seit weit über 30 Jahren. Der frühere Eigentümer der Bauparzelle habe dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Wegrecht eingeräumt. Eine Eintragung in das Grundbuch sei allerdings nicht erfolgt. Da nach dem Gesagten dem Bauvorhaben aus anderen Gründen der Bauabschlag erteilt werden muss, ist auch auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen.