Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die geplanten 5 Parkplätze seien ungenügend für das Vorhaben mit vier 3-Zimmer-Wohnungen und einer 5-Zimmer-Wohnung. Sie bezweifeln die Nutzbarkeit der geplanten Parkplätze, da kein Platz zum Rangieren und Wenden vorhanden sei. Auch diesbezüglich erübrigt sich eine nähere Untersuchung. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass die Brandschutzmassnahmen gegenüber dem Kopfbau auf Parzelle Nr. I.________ nicht genügten. Schliesslich muss auch auf die Frage, ob an der Grenze zu den Parzellen der Beschwerdeführenden eine Absturzsicherung angebracht werden müsse, nicht näher eingegangen werden.