a) Gemäss Erwägung 5 hiervor verstösst das Bauvorhaben gegen die Gestaltungsvorschriften und kann daher nicht bewilligt werden. Die weiteren Rügen, welche die Beschwerdeführenden gegen das Bauvorhaben vorbringen, müssen daher nicht geprüft werden. Dies gilt namentlich für die Frage, ob zur über das Baugrundstück verlaufenden Strasse "G.________" der Strassenabstand und das Lichtraumprofil 53 BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 691 N. 31 54 BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 676 N. 1 RA Nr. 110/2018/121 27