c) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist beim Bauvorhaben die Zufahrt der Rettungsfahrzeuge nicht gewährleistet. Eine genügende Erschliessung setzt gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG auch voraus, dass Bauten und Anlagen für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind. Ob dies vorliegend zutrifft, muss nicht näher untersucht werden. Wie gezeigt, ist das Bauvorhaben aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähig. 7. Weitere Rügen