Für eine abschliessende Klärung müssten aber wohl die von der Gemeinde getroffenen Vereinbarungen und Verfügungen bezüglich der fraglichen Leitungen ediert und gewürdigt werden. Die Bewilligung eines Bauvorhabens setzt voraus, dass zweifelsfrei geklärt wird, ob eine genügende Erschliessung gemäss Art. 7 BauG vorliegt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden, weil das Bauvorhaben aufgrund von Verstössen gegen die Ästhetikregeln ohnehin nicht bewilligt werden kann.